BERATUNGSFELDER

Ablauf einer Scheidung:

Eine Scheidung setzt voraus, dass eine gemeinsame Zukunft für beide Partner nicht mehr vorstellbar ist. Das Gesetz sieht vor, dass die Ehe endgültig zerrüttet ist, bevor sie geschieden wird.

Wann eine Ehe gescheitert ist definiert der § 1566 BGB:

  • die Ehegatten seit 1 Jahr getrennt leben und beide Partner der Scheidung zustimmen oder
  • die Ehegatten seit 3 Jahren getrennt leben
  • In einigen Härtefällen kann die Ehe auch ohne die Jahresfrist geschieden werden

Eine einvernehmliche Scheidung spart beiden Parteien Zeit und Geld. Das Familienrecht sieht jedoch einen Anwaltszwang auf zumindest einer Seite vor. Daher muss mindestens ein Ehegatte - hier zwingend der Antragsteller - einen Rechtsanwalt beauftragen. Dann reicht auch wenn der andere Eheartner - hier der Antragsgegner - dem Gericht gegenüber die Angaben des Ehepartners mit dem Rechtsanwalt im Scheidungsantrag schriftlich bestätigt und der Scheidung zustimmt. Dem Antragsgegner stellt das Gericht den Scheidungsantrag zu. Dieser erhält meistens Formulare zur Stellungnahme.

Die Gerichtskosten sind vorher zu entrichten. Oft verlangt schon der beauftragte Rechtsanwalt die Zahlung eines Gebührenvorschuss. Möglich ist auch die Beantragung einer Verfahrenskostenhilfe. Beide Parteien können diese Anträge stellen.
Zuständig ist das Gericht des letzten gemeinsamen Wohnortes.

Der Versorgungsausgleich

An eine Scheidung ist immer die Durchführung eines Versorgungsausgleiches gekoppelt. Dieses muss das Gericht von Amts wegen durchführen, es sei denn die Eheleute haben dies ausgeschlossen. Ein Ausschluss kann durch Vorlage einer notariellen Urkunde stattfinden oder im Prozess durch eine Erklärung gegenüber dem Gericht. Bei dem Versorgungsausgleich handelt es sich um eine gerechte Verteilung der in der Ehe erwirtschafteten Rentenpunkte zwischen den Ehegatten. Regelmäßig wird der Versorgungsusgleich nach drei Jahren Dauer der Ehe durchgeführt. Aber auch bei Ehen, die vor dem dritten Ehejahr geschieden werden, kann auf Antrag einer der Parteien ein solches Verfahren stattfinden. Nach einer Antragstellung läßt das Gericht beiden Ehepartnern die Anträge zukommen die innerhalb einer gesetzten Frist ausgefüllt an das Gericht gesendet werden müssen. Dann ermittelt das Gericht mittels der angegebenen Versorgungsträger die bestehenden Versorgungsansprüche.

Sind alle Tatsachen geklärt so legt das Gericht den Scheidungstermin fest. Sollten noch weitere Folgesachen geklärt werden so können die Anträge zu Folgesachen spätestens zwei Wochen vor dem Gerichtstermin eingereicht werden.

Der Ablauf eines Scheidungstermins:

Zum Scheidungstermin haben beide Parteien gemeinsam mit ihren Anwälten vor dem Familiengericht zu erscheinen. Kann ein Ehegatte nicht erscheinen, so muss er eine sehr gute Begründung aufbringen, da andernfalls das Gericht gegen ihn Ordnungsgelder festlegen kann. Eine Krankheit muss ärztlich bestätigt werden. Es reicht jedoch nicht aus, dass eine Krankheit bestätigt wirde, es muss auch eine Reiseunfähigkeit- und eine Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt werden. Eine längst geplante Reise hat durch entsprechende Buchungsunterlagen belegt zu werden. Dann kann das Gericht den Scheidungstermin verlegen.

Der Scheidungstermin besteht aus einem langen nicht öffentlichen und einem kurzen öffentlichen Teil. Unter Ausschluss der Öffentlichkeit wird über die Voraussetzungen der Scheidung verhandelt. Beide Parteien müssen sich durch einen Personalausweis oder ein anderes gültiges Dokument ausweisen, da das Gericht zunächst die Personalien prüft. Dann müssen beide Parteien die Fragen des Gericht in Hinblick auf die Voraussetzungen der Scheidung beantworten und die Angaben aus dem Scheidungsantrag bestätigen. Es wird die Einhaltung des Trennungsjahrs geprüft und gefragt, ob beide Partner die Ehe für gescheitert sehen.

Nach dem Scheidungsablauf werden die Scheidungskosten des Gerichts geteilt. Anschließend werden Details zum Versorgungsausgleich und weiteren Folgesachen, wie beispielsweise dem Sorgerecht für gemeinsame Kinder oder dem Unterhalt, verhandelt. Nach der Wiederherstellung der Öffentlichkeit wird der Scheidungsbeschluss verlesen. Die Anwälte der Parteien haben nun die Möglichkeit im Auftrag Ihrer Mandanten Rechtsmittelverzicht zu erklären. Sollten Sie dies tun, so ist die Scheidung rechtskräftig. Der Ablauf verlangt, dass für den Fall, dass einer der Parteien keinen Anwalt hat, dieser innerhalb eines Monats ab Erhalt des Scheidungsbeschlusses Beschwerde (also Berufung) einlegen kann. Erst nach Ablauf dieser Frist wird das Scheidungsurteil rechtskräftig.

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