BERATUNGSFELDER

Kündigungsschutzklage - i.d.R. innerhalb von drei Wochen möglich

Nach § 4 KSchG beträgt die Klagefrist gegen eine Kündigung drei Wochen. Wird dieser Termin nicht gehalten so tritt eine Präklusion ein, die Kündigung wird damit rechtswirksam. Die Einhaltung der Frist prüft das Gericht von Amts wegen. Die Klage wird dann abgewiesen. Die Frist beginnt mit Zugang der Kündigung, durch persönliche Übergabe, Einwurf in den Briefkasten oder sonstigen nachweisbaren Zugang. Die Frist endet am gleichen Tag drei Wochen später, fällt das Fristende auf einen Werktag (Montag - Freitag), so endet die Frist am Ende des Tags, um 24 Uhr. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fallen, so endet sie am Ende des nachfolgenden Werktags um 24 Uhr. Ausnahmsweise besteht bei einer Fristversäumung die Wiedereinsetzungsmöglichkeit nach § 5 KSchG - die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage. Es ist dann möglich wenn der Arbeitnehmer trotz aller Sorgfalt verhindert war, die Kündigungsschutzklage rechtzeitig zu erheben. Wenn er also die Verspätung nicht verschuldet hat, z.B. bei einer Krankheit oder Urlaub. Aber auch dieser Antrag ist Fristgebunden. Er muss innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden.

Die Kündigungsschutzklage ist beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht zu erheben,am Sitz des Arbeitgebers oder am Arbeitsort.

Gewinnt man die Klage so stellt das Arbeitsgericht im Endergebnis fest,  dass die Kündigung ungerechtfertigt war. Der Arbeitgeber wird verurteilt, den Arbeitnehmer wieder einzustellen. Sollte der Arbeitgeber dies nicht können oder wollen, muss er dem Arbeitnehmer eine Abfindung zahlen. Ein Anspruch auf eine Abfindung besteht jedoch nur in Ausnahmefall denn eine Kündigungsschutzklage richtet sich auf Wiedererlangung des Arbeitsplatzes.

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